Begleitpersonen bei Lernfahrten: Rechte & Pflichten

Welche Voraussetzungen Sie als Begleitperson mitbringen müssen, ist im Strassenverkehrsgesetz (SVG) verankert. Grundsätzlich sind Sie als Begleitperson dafür verantwortlich, die Lernfahrt sicher zugestalten. Die Begleitperson hat darauf zu achten, dass sich der Fahrschüler an die Verkehrsregeln hält und die Lernfahrt entsprechend seines aktuellen Lernstands durchgeführt wird. Eine Vernachlässigung der Pflichten als Begleitperson kann mit einer Busse, Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden, zusätzlich kann es zu einer Verwarnung oder einem Führerausweisentzug kommen.

Als Begleitperson sollten Sie unbedingt die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind mindestens 23 Jahre alt
  • Sie verfügen seit mindestens 3 Jahren über den Führerausweis der entsprechenden Führerausweiskategorie
  • Sie befinden sich nicht in der Probezeit

Zudem tragen Sie als Begleitperson Sorge dafür, dass:

  • die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird
  • der Fahrschüler die Verkehrsregeln nicht verletzt
  • Sie während der Lernfahrt die Handbremse problemlos erreichen und betätigen können
  • Sie jederzeit imstande sind, das Fahren zu übernehmen
  • nur Fahrten und Manöver unternommen werden, die für den Fahrschüler zum jeweiligen Zeitpunkt auch geeignet sind und diesen nicht überfordern (nähere Details dazu im nächsten Abschnitt)

Was sind die Pflichten als Begleitperson?

Begleitpersonen haben dafür Sorge zu tragen, dass der Fahrschüler nicht gegen die Verkehrsregeln verstösst und die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird. Ausserdem sollten sie das Fahren jederzeit übernehmen können und die Handbremse ohne Schwierigkeiten erreichen und betätigen können. Generell sind Sie als Begleitperson dafür verantwortlich, dass sich die Fahrt sicher gestaltet und der Fahrschüler nur auf solchen Strecken unterwegs ist, die seinem Lernniveau entsprechen. Bevor verkehrsreiche Strassen befahren werden, muss der Lernende ausreichend ausgebildet worden sein. Autobahnen und Autostrassen eignen sich erst dann für Lernfahrten, wenn der Schüler prüfungsreif ist.

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